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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18   

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https://dejure.org/2019,86856
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18 (https://dejure.org/2019,86856)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.10.2019 - L 16 KR 294/18 (https://dejure.org/2019,86856)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - L 16 KR 294/18 (https://dejure.org/2019,86856)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18
    Es hat sich darin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 24. April 2018, B 1 KR 10/17 R) gestützt, wonach ein hinreichend belegter Nutzen für die Liposuktion bei Lipödem nicht vorhanden sei.

    Die Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 24. April 2018, B 1 KR 10/17 R ua) geklärt.

    Die Gerichte sind bei dieser klaren Gesetzeslage an einer Rechtsfortbildung contra legem gehindert (BSG Urteil vom 24. April 2018, B 1 KR 10/17 R, Rn 21, juris).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18
    Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, Satz 6. Allerdings ist die in Abs. 3a getroffene Regelung nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 25/15 R, Rn 9) erst nach ihrem Geltungszeitraum anzuwenden.
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18
    Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (BSG, Urteil vom 7. November 2006, - B 1 KR 24/06 R -, Rn 18).
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Schlussrechnung mit ins Auge springendem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2019 - L 16 KR 294/18
    Die Erweiterung der Regelversorgung der stationären Krankenhausbehandlung auf Methoden mit Potential ohne die im bisherigen System vorgesehen Garantien, die ausdrücklich lediglich für Leistungen entsprechend dem Qualitätsgebot gelten, würde zudem den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-), das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit für Versicherte verletzen (BSG Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 10/19 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 61/21

    Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen; Potentialleistungen außerhalb eines

    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Teilnahme auch nicht gegen die Krankenkasse der Versicherten hätte geltend gemacht werden können, weil nach den festgelegten Rahmenbedingungen die gesetzlichen Krankenkassen nicht in die Auswahl der Teilnehmer an der Erprobungsrichtlinie involviert sind (Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - L 16 KR 294/18 im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - L 5 KR 294/18; vgl auch BSG, Urteil vom 26. April 2022 - B 1 KR 20/21 R Rn 10) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 16 KR 114/18
    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein derartiger Anspruch auch nicht gegen die Krankenkasse der Versicherten hätte geltend gemacht werden können, weil nach den festgelegten Rahmenbedingungen die gesetzlichen Krankenkassen nicht in die Auswahl der Teilnehmer an der Erprobungsrichtlinie involviert sind (Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - L 16 KR 294/18 - im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - L 5 KR 47/17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2019 - L 16 KR 72/18
    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein derartiger Anspruch auch nicht gegen die Krankenkasse der Versicherten hätte geltend gemacht werden können, weil nach den festgelegten Rahmenbedingungen die gesetzlichen Krankenkassen nicht in die Auswahl der Teilnehmer an der Erprobungsrichtlinie involviert sind (Senatsurteil vom 1. Oktober 2019, - L 16 KR 294/18 - im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019, - L 5 KR 47/17).
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